abzuweisen. 8.3 Bezüglich der Verfahrenskosten führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend an, dass die Kostenfolgen gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO grundsätzlich im Endentscheid festgesetzt werden. Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO sieht aber die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Entscheid über die teilweise Einstellung des Verfahrens zu regeln. Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit den einzustellenden Verfahren entstanden sind. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid soll die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 421 StPO).