Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO; zur Ausnahme im Beschwerdeverfahren nachstehend E. 10.2). Da der Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO oder Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO geltend macht, ist ihm mit Blick auf die Teileinstellung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Entsprechend ist das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers abzuweisen.