Was die Entschädigungsfrage anbelangt, ist der Generalstaatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Umstands, dass Fürsprecher B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, beizupflichten, dass die im Beschwerdefahren geltend gemachten, auf die Teileinstellung entfallenden Aufwendungen nunmehr als Kosten der amtlichen Verteidigung und nicht als vom Beschwerdeführer zu tragende Kosten für dessen Wahlverteidigung zu qualifizieren sind. Folglich hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst.