2014, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, hat sich die Ausgangslage dahingehend verändert, als Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Zumal die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatten, zur aktualisierten Sachlage Stellung zu nehmen, der Fall spruchreif ist