Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung der angefochtenen Ziffern des Dispositivs die Unschuldsvermutung verletzt. 7.3 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung (inkl. dazugehörige Begründung) aufzuheben sind.