statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung, so ist diese aufzuheben bzw. zu korrigieren, zumal die beschuldigte Person Anspruch auf eine verfassungs- und konventionsgemässe Begründung hat (vgl. BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3 und 4.4). Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungs- und konventionswidrig erwei-