429 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. keine Genugtuung geltend mache und die Staatsanwaltschaft in Ziff. 5 des Dispositivs auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO und nicht Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweise, sei auch die diesbezügliche Rüge unbegründet. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten ausgeschieden habe, sei nicht zu beanstanden; eine Verletzung der Unschuldsvermutung sei darin nicht ersichtlich.