3 6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass mit Blick auf die Entschädigungsfrage offenbleiben könne, ob die Vorinstanz mit ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung verstosse. So habe sich die Ausgangslage seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung insofern verändert habe, als Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt worden sei. Weil der Beschwerdeführer keine Kosten nach Art. 429 Abs. 1 Bst.