Nachdem der amtlichen Verteidigerin der Privatklägerin mit der Teileinstellungsverfügung bereits die Hälfte der bisher entstandenen Aufwendungen entschädigt worden sei (Anmerkung der Kammer: Ziff. 6 des Dispositivs), seien auch 50% der Verfahrenskosten sowie 50% der Verteidigungskosten des Beschwerdeführers vom Kanton zu tragen.