Zudem sei der Sachverhalt bestritten und nicht klar nachgewiesen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass es hinsichtlich der vorgenannten Vorwürfe ebenfalls zu einer Anklage gekommen wäre, wenn diese nicht bereits verjährt wären, auf eine Kostenausscheidung verzichte, verletze sie die Unschuldsvermutung. Nachdem der amtlichen Verteidigerin der Privatklägerin mit der Teileinstellungsverfügung bereits die Hälfte der bisher entstandenen Aufwendungen entschädigt worden sei (Anmerkung der Kammer: Ziff.