5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die Staatsanwaltschaft in der Begründung zu den angefochtenen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs ein strafrechtliches Verschulden vorwerfe, womit sie gegen die Unschuldsvermutung verstosse. So fehle es hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten bereits verjährten Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, der Ausnutzung einer Notlage sowie Pornografie an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten. Zudem sei der Sachverhalt bestritten und nicht klar nachgewiesen.