Der Einstellungsverfügung liegen demnach tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die (zusammen mit den anzuklagenden Sachverhaltsteilen) zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. Im Resultat hat der Beschuldigte für die Teileinstellung kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.