Wären die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie der Pornografie nicht verjährt, wäre es diesbezüglich ebenfalls zur Anklage gekommen. Die vorgeworfenen Handlungen (sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie Pornografie), wären diese nicht verjährt, erfüllen Tatbestände des Strafgesetzbuches. Der Einstellungsverfügung liegen demnach tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die (zusammen mit den anzuklagenden Sachverhaltsteilen) zur Einleitung des Verfahrens geführt haben.