4. Die angefochtenen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs begründet die Staatsanwaltschaft – von einer privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ausgehend – wie folgt: Vorliegend werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden, da die getätigten Untersuchungshandlungen und Befragungen untrennbar auch zur Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung sind, für welchen Anklage erhoben werden wird (Art. 421 Abs. 1 StPO). Wären die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie der Pornografie nicht verjährt, wäre es diesbezüglich ebenfalls zur Anklage gekommen.