Am 13. Juli 2021 wurde die Privatklägerin ein erstes Mal einvernommen (a.a.O., pag. 36-46). In der Folge wurde am 11. August 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin eröffnet. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. März 2022 ergänzte die Privatklägerin ihre Aussagen dahingehend, dass sie vom Beschwerdeführer damals auch E-Mails mit sexuellen Inhalten erhalten habe (a.a.O., pag. 49, Z. 61-79). Am 31. August 2022 wurde das Verfahren auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung ausgedehnt (a.a.O., pag. 2).