BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten 2 Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.