rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlichen Verteidiger eingesetzt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 15594 eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Zudem stellte sie fest, dass die für das vorinstanzliche Verfahren rückwirkend beigeordnete amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.