Am 9. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 15594 ein. Am 11. Januar 2023 übermittelte sie der Beschwerdekammer ein Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 9. Januar 2023, mit welchem dieser der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er im Zusammenhang mit der Teileinstellungsverfügung festgestellt habe, dass er gar nie als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, sowie ihre Verfügung vom 10. Januar 2023, mit der sie Fürsprecher B.________ rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlichen Verteidiger eingesetzt hatte.