Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 sei bezüglich der Ziff. 4 und Ziff. 5 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die auf die Teileinstellung entfallenden Parteikosten auszurichten.