Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfach begangenen Vergewaltigung ein (Teileinstellung; Ziff. 1 des Dispositivs) und verfügte, dass keine Verfahrenskosten ausgeschieden und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet würden (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs). Dagegen reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 6. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt: 1.