Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 9 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten und Entschädigung (Teileinstellung) Strafverfahren wegen Vergewaltigung (mehrfach) und sexueller Nötigung (mehrfach) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) Erwägungen: 1. Bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft/Vorinstanz) ist gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung, beides angeblich mehrfach zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) begangen, hängig. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der mehrfach begangenen Vergewaltigung ein (Teileinstellung; Ziff. 1 des Dispositivs) und verfügte, dass keine Verfahrenskosten ausgeschieden und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keine Genug- tuung ausgerichtet würden (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs). Dagegen reichte der Be- schwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 6. Januar 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 sei bezüglich der Ziff. 4 und Ziff. 5 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die auf die Teileinstellung entfallenden Verfahrenskosten dem Staat Bern aufzuerlegen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die auf die Teileinstellung entfallenden Parteikosten auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 9. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 15594 ein. Am 11. Januar 2023 übermittelte sie der Beschwerdekammer ein Schreiben von Fürsprecher B.________ vom 9. Januar 2023, mit welchem dieser der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass er im Zusammenhang mit der Teileinstellungsverfügung fest- gestellt habe, dass er gar nie als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, sowie ihre Verfügung vom 10. Januar 2023, mit der sie Fürsprecher B.________ rückwir- kend per 5. Januar 2022 als amtlichen Verteidiger eingesetzt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, teilte den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BJS 21 15594 eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Zudem stellte sie fest, dass die für das vorin- stanzliche Verfahren rückwirkend beigeordnete amtliche Verteidigung des Be- schwerdeführers durch Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In der Folge beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 26. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten 2 Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Anzeigerapport vom 23. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer vorgewor- fen, seine damalige Lehrtochter, die Privatklägerin, in der Zeit vom 1. März 2007 bis 31. Juli 2009 an verschiedenen Orten mehrfach zum Oral- und Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (Akten BJS 21 15594, pag. 8). Zur Anzeige kam es am 2. Juli 2021, als die Privatklägerin in Begleitung ihrer Mutter auf der Polizeiwache Aarberg erschien und den Sachverhalt schilderte (a.a.O., pag. 10). Am 13. Juli 2021 wurde die Privatklägerin ein erstes Mal einvernommen (a.a.O., pag. 36-46). In der Folge wurde am 11. August 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin eröffnet. Anlässlich der par- teiöffentlichen Einvernahme vom 10. März 2022 ergänzte die Privatklägerin ihre Aussagen dahingehend, dass sie vom Beschwerdeführer damals auch E-Mails mit sexuellen Inhalten erhalten habe (a.a.O., pag. 49, Z. 61-79). Am 31. August 2022 wurde das Verfahren auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung ausgedehnt (a.a.O., pag. 2). 4. Die angefochtenen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs begründet die Staatsanwaltschaft – von einer privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ausgehend – wie folgt: Vorliegend werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden, da die getätigten Untersuchungshandlun- gen und Befragungen untrennbar auch zur Abklärung des Vorwurfs der sexuellen Nötigung sind, für welchen Anklage erhoben werden wird (Art. 421 Abs. 1 StPO). Wären die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie der Pornografie nicht verjährt, wäre es diesbezüglich ebenfalls zur Anklage gekommen. Die vorgeworfenen Handlungen (sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Ausnutzung einer Notlage sowie Pornografie), wären diese nicht verjährt, erfüllen Tatbestände des Strafgesetzbuches. Der Ein- stellungsverfügung liegen demnach tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Handlungen des Beschuldigten zugrunde, die (zusammen mit den anzuklagenden Sachverhaltsteilen) zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. Im Resultat hat der Beschuldigte für die Teileinstellung kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. 5. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die Staatsanwalt- schaft in der Begründung zu den angefochtenen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs ein strafrechtliches Verschulden vorwerfe, womit sie gegen die Unschuldsvermutung verstosse. So fehle es hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten bereits verjähr- ten Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, der Ausnutzung einer Notlage sowie Pornografie an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten. Zu- dem sei der Sachverhalt bestritten und nicht klar nachgewiesen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass es hinsichtlich der vorgenannten Vor- würfe ebenfalls zu einer Anklage gekommen wäre, wenn diese nicht bereits verjährt wären, auf eine Kostenausscheidung verzichte, verletze sie die Unschuldsvermu- tung. Nachdem der amtlichen Verteidigerin der Privatklägerin mit der Teileinstel- lungsverfügung bereits die Hälfte der bisher entstandenen Aufwendungen entschä- digt worden sei (Anmerkung der Kammer: Ziff. 6 des Dispositivs), seien auch 50% der Verfahrenskosten sowie 50% der Verteidigungskosten des Beschwerdeführers vom Kanton zu tragen. 3 6. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass mit Blick auf die Entschädigungsfrage offenbleiben könne, ob die Vorinstanz mit ihrer Begrün- dung gegen die Unschuldsvermutung verstosse. So habe sich die Ausgangslage seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung insofern verändert habe, als Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Januar 2023 rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt worden sei. Weil der Be- schwerdeführer keine Kosten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO bzw. keine Genugtu- ung geltend mache und die Staatsanwaltschaft in Ziff. 5 des Dispositivs auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO und nicht Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweise, sei auch die diesbezügliche Rüge unbegründet. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten ausgeschieden habe, sei nicht zu beanstanden; eine Verletzung der Unschuldsvermutung sei darin nicht ersichtlich. 7. 7.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, verstösst die Kostenauflage bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Ver- schulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3; 6B_416/2020 E. 1.1.1; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Verstösst die angefochtene Verfügung aufgrund ihrer Begründung gegen die Unschuldsvermutung, so ist diese aufzuheben bzw. zu korrigieren, zumal die beschuldigte Person Anspruch auf eine verfassungs- und kon- ventionsgemässe Begründung hat (vgl. BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.3 mit Hin- weis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_315/2007 vom 12. November 2007 E. 4.3 und 4.4). Gleiches muss gelten, wenn sich einzelne Ziffern des Dispositivs bzw. die diesbezügliche Begründung als verfassungs- und konventionswidrig erwei- 4 sen. Mithin kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie vor- bringt, es könne offengelassen werden, ob die Unschuldsvermutung im Falle des Beschwerdeführers verletzt worden sei. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer die Formulierung der Vorinstanz rügt, wonach es auch hinsichtlich der Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, der Ausnut- zung einer Notlage sowie der Pornografie zu einer Anklage gekommen wäre, wenn die Delikte noch nicht verjährt gewesen wären, ist zunächst daran zu erinnern, dass aus der Unschuldsvermutung nicht folgt, dass die Staatsanwaltschaft als Strafverfol- gungs- und Anklagebehörde davon ausgehen muss, dass die beschuldigte Person auch tatsächlich unschuldig ist. Sie verlangt jedoch, dass die staatlichen Stellen ihr Verhalten bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung daran orientieren, dass die Möglichkeit eines Freispruchs der beschuldigten Person im Raum steht (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 2 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist in der vorerwähnten Formulierung für sich alleine noch keine Vorverurteilung zu erblicken. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Vorinstanz weiter argumentiert, mit den ver- jährten Vorwürfen lägen der Einstellungsverfügung tatbestandsmässige, rechtswid- rige und schuldhafte Handlungen des Beschwerdeführers zugrunde, welche zur Ein- leitung des Verfahrens geführt hätten, zumal sie dem Beschwerdeführer damit ein strafrechtliches Verschulden vorwirft. Daraus wird deutlich, dass die Vorinstanz mit der Begründung der angefochtenen Ziffern des Dispositivs die Unschuldsvermutung verletzt. 7.3 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung (inkl. dazugehörige Begründung) aufzuheben sind. 8. 8.1 Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Dies gilt selbstredend auch, wenn die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und/oder das Anfechtungsobjekt nur teilweise aufgehoben wird. Mit Blick auf das Beschleuni- gungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Ein sol- cher ist immer dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz nach erfolgtem Schrif- tenwechsel und den daraus gewonnenen Erkenntnissen in der Lage ist, den Sach- verhalt und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen umfassend zu beurteilen. Reformatorisch sollte mit anderen Worten dann entschieden werden, wenn ein Ent- scheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich, der Fall also spruchreif ist (GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 397 StPO; vgl. auch KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 7 zu Art. 397 StPO). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, hat sich die Ausgangslage da- hingehend verändert, als Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 2023 rückwirkend per 5. Januar 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwer- deführers eingesetzt wurde. Zumal die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegen- heit hatten, zur aktualisierten Sachlage Stellung zu nehmen, der Fall spruchreif ist 5 und ein kassatorischer Entscheid einen formalen Leerlauf bedeuten würde, entschei- det die Beschwerdekammer nachfolgend reformatorisch. 8.2 Was die Entschädigungsfrage anbelangt, ist der Generalstaatsanwaltschaft unter Berücksichtigung des Umstands, dass Fürsprecher B.________ rückwirkend als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, beizupflichten, dass die im Beschwerdefahren geltend gemachten, auf die Teileinstellung entfallenden Aufwendungen nunmehr als Kosten der amtlichen Verteidigung und nicht als vom Beschwerdeführer zu tragende Kosten für dessen Wahlverteidigung zu qualifizieren sind. Folglich hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Diese Bestimmung erfasst le- diglich die Ausgaben der beschuldigten Person in Zusammenhang mit deren Wahl- verteidigung (BGE 139 IV 241 E. 1; 138 IV 205 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2021 und 6B_1460/2021 vom 24. November 2022 je E. 4.1.1; 6B_1397/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 12.1). Die Kosten für die amtliche Verteidi- gung sind alsdann als Auslagen im Rahmen der Verfahrenskosten zu berücksichti- gen (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO; zur Ausnahme im Beschwer- deverfahren nachstehend E. 10.2). Da der Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO oder Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO geltend macht, ist ihm mit Blick auf die Teileinstellung weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. Entsprechend ist das Rechts- begehren 3 des Beschwerdeführers abzuweisen. 8.3 Bezüglich der Verfahrenskosten führt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend an, dass die Kostenfolgen gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO grundsätzlich im Endentscheid festgesetzt werden. Art. 421 Abs. 2 Bst. b StPO sieht aber die Möglichkeit vor, die Kosten bereits im Entscheid über die teilweise Einstellung des Verfahrens zu regeln. Gemeint sind Kosten, die im Zusammenhang mit den einzustellenden Verfahren ent- standen sind. Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endent- scheid soll die Ausnahme bleiben (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 5 zu Art. 421 StPO). Vorliegend wurde das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt, während be- züglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung eine Anklageerhebung in Aussicht ge- stellt wurde. Daraus wird deutlich, dass das Sachgericht zufolge der teilweisen Ver- fahrenseinstellung nicht mehr über den Vorwurf der Vergewaltigung zu befinden ha- ben wird. Entsprechend drängt es sich auf, die Kosten bereits im Rahmen der Teil- einstellung zu regeln. Wie eingangs erwähnt (E. 3), wurde die Untersuchung wegen Vergewaltigung am 11. August 2021 eröffnet und am 31. Oktober 2022 auf den Straf- tatbestand der sexuellen Nötigung ausgedehnt. Im Beschwerdeverfahren blieb so- dann unbestritten, dass der Vorwurf der Vergewaltigung einen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Konnex zu jenem der sexuellen Nötigung aufweist. Mit der General- staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass die erhobenen Beweismass- nahmen für beide Vorwürfe gleichermassen erfolgten und die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass die getätigten Untersuchungshandlungen und Befragun- gen für die Abklärung des anzuklagenden Vorwurfs der sexuellen Nötigung unver- zichtbar waren. Damit wurden für den eingestellten Vorwurf der Vergewaltigung zu 6 Recht keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Dass die Staatsanwaltschaft der amt- lichen Vertreterin der Privatklägerin bereits einen Teil ihrer Aufwendungen entschä- digt hat, ändert daran nichts. So ist dieser Umstand weder bindend noch angefoch- ten. Schliesslich erweist es sich trotz der diesbezüglich unzutreffenden Begründung der Vorinstanz auch als richtig, dass hinsichtlich der bereits verjährten Vorwürfe keine Kosten ausgeschieden wurden. Mit derselben Begründung ist im Übrigen auch das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers abzuweisen. 9. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die mit Blick auf ihre Begründung ver- fassungs- und konventionswidrigen Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) werden aufgehoben und durch die Beschwerdekammer korrigiert. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 10. 10.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt vorliegend lediglich mit einem seiner drei Rechtsbegehren durch. Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden somit im Umfang von zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der ver- bleibende Drittel, ausmachend CHF 400.00, werden vom Kanton Bern getragen. 10.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO; vgl. E. 8.2). Diese Bestimmung entspricht der allgemeinen Regel von Art. 421 Abs. 1 StPO, wo- nach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (vgl. E. 8.3). Die Abweichung vom Grundsatz der Kostenfestlegung im Endentscheid bleibt die Aus- nahme (vgl. etwa Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 325 vom 23. September 2022 E. 5.3; BK 22 210 vom 31. Mai 2022 E. 4.2.1; BK 22 55 vom 18. Februar 2022 E. 5.2). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer vorliegend insoweit obsiegt, als die Beschwerdekammer die angefochtenen Ziffern des Dispositivs aufhebt und reformatorisch entscheidet, rechtfertigt sich eine Abwei- chung vom vorgenannten Grundsatz. Über die amtliche Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren wird somit ausnahmsweise bereits an dieser Stelle entschieden. Fürsprecher B.________ hat für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote in der Höhe von CHF 2'477.65 (Aufwand von 8.35 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 46.00 und MWST von CHF 177.15) eingereicht. Daraus ergibt sich ein Stundenansatz von CHF 270.00. Nachdem Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 2023 rückwirkend als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, erweist sich der geforderte Stundenansatz für das amtliche Honorar als zu hoch (vgl. Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]. Demgegenüber rechtfertigt sich der geltend gemachte bisherige Auf- wand von 8.35 Stunden mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; 7 BSG 168.811). Zusätzlich zu entschädigen ist der im Zusammenhang mit der Ent- gegennahme und Lektüre des vorliegenden Beschlusses sowie der Besprechung desselben mit dem Klienten noch anfallende Aufwand (vgl. Ziff. 1.1 des Kreisschrei- bens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern [aktuelle Fassung per 1. April 2022]). Fürsprecher B.________ ist daher ein Aufwand von 9 ½ Stunden zu vergüten. Die amtliche Entschädigung wird somit auf CHF 2'095.85 (9 ½ Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 46.00 und MWST) festgesetzt. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die verfassungs- und konventionswidrig begründeten Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2022 (BJS 21 15994) werden aufge- hoben und wie folgt korrigiert: Ziff. 4: Auf die Teileinstellung werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. Ziff. 5: Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausge- richtet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den verbleibenden Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 2'095.85 festgesetzt. Für einen Drittel der auf das Beschwerdeverfahr- en entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin E.________ (per B-Post) 9 Bern, 26. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtmittelbelehrung auf der nächsten Seite! Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begrün- det Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 10