2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang der Hälfte.