135 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Hälfte besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2023 wird aufgehoben.