5 schädigungspunkt gemacht noch eine Kostennote eingereicht bzw. sich die Einreichung einer solchen vorbehalten. In analoger Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO und Art. 433 Abs. 2 StPO wird ihm demnach keine Entschädigung ausgerichtet. 5.2.1 Sollte seine neue amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen gehabt haben, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).