434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Dieser sieht vor, dass die Entschädigung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdegegner hat weder Ausführungen zum Ent-