Dem Beschwerdeführer wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. Soweit den Beschwerdegegner betreffend ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung nicht Verfahrenspartei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 382 StPO mit Verweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.2). Mit Blick auf die möglichen Entschädigungsregelungen in der Strafprozessordnung ist der Beschwerdegegner somit wie ein Dritter zu behandeln. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben