428 Abs. 4 StPO analog). 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Beschwerde um eine persönliche Eingabe handelt. Seine diesbezüglichen Aufwendungen sind mithin als geringfügig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer wird daher keine Entschädigung ausgerichtet.