5. 5.1 Zumal der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nur teilweise durchgedrungen ist, gilt er als teilweise (ca. zur Hälfte) unterliegend. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden daher zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 600.00 werden aufgrund der erfolgten Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern getragen (Art. 417 und Art. 428 Abs. 4 StPO analog).