6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.4; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen), so dass sich auch im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde, begründet die Vorinstanz im aktuellen Verfahrenszeitpunkt zurecht nicht. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2023 (BJS 21 4040) wird ersatzlos aufgehoben.