4 dem vollen Honorar verpflichtet, stellt dies eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar, sodass Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3;