Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unschuldsvermutung in beschränktem Umfang Auswirkungen auf andere Verfahren oder Verfahrensabschnitte hat, die nicht der Klärung und Ahndung strafrechtlicher Schuld dienen, so etwa die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 10 StPO).