Dazu gehören – wie vorab erwähnt (E. 2.3.2) – als Auslagen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO trifft die beschuldigte Person nur dann, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird und es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art.