3 Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung oder unentgeltlichen Prozessführung aufzukommen haben, ein strafrechtliches Rechtsmittel (Anmerkung der Kammer: dort Berufung gegen den Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts) ergreifen können (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1a). Letzteres lässt keinen anderen Schluss zu, als dass auch die verteidigte Person zur Ergreifung eines Rechtsmittels hinsichtlich der Festsetzung Höhe der amtlichen Entschädigung befugt sein muss (so auch RUCKSTUHL, a.a.O., N. 17 zu Art. 135 StPO).