So sieht auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) vor, dass Dritte, deren schutzwürdige Interessen durch den Ausgang des Verfahrens betroffen werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen werden können (Art. 14 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO). Im Übrigen kam auch das Bundesgericht zum Schluss, dass