135 Abs. 4 StPO). Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflicht hängt von der Höhe der Entschädigung ab, welche die Staatsanwaltschaft oder das Gericht am Ende des Verfahrens festlegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mithin kann die verteidigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung bzw. der Reduktion der amtlichen Entschädigung bzw. des vollen Honorars haben. Dass es sich bei der Festsetzung dieser Entschädigung um eine öffentlich-rechtliche Sache handelt, steht dem nicht entgegen. So sieht auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG;