Alsdann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars zur Beschwerde befugt ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die beschuldigte Person nach geltendem Recht dazu verpflichtet werden kann, dem Kanton nach Beendigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des Endentscheides, die Kosten der amtlichen Verteidigung zu übernehmen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn bzw. sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).