Dadurch ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen bzw. beschwert und hat – zumindest diesbezüglich (vgl. sogleich E. 2.2.3) – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Beschwerde insoweit einzutreten ist. 2.2.3 Alsdann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars zur Beschwerde befugt ist.