Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO des Beschwerdeführers entschieden. Dadurch ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen bzw. beschwert und hat – zumindest diesbezüglich (vgl. sogleich E. 2.2.3) – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Beschwerde insoweit einzutreten ist.