2023, N. 2 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, S. 6734). Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei. So ist daran zu erinnern, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht nur die Höhe der amtlichen Entschädigung und das volle Honorar des Beschwerdegegners festgesetzt wurde. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art.