Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Rechtsschutzinteresse noch sei er aufgrund der angefochtenen Verfügung beschwert. 2.2.2 Dem Beschwerdegegner ist zwar zuzustimmen, dass mit der Einsetzung der amtlichen Verteidigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verteidigung und dem Staat zugunsten eines Dritten (der beschuldigten Person) begründet wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO;