2 2.2 2.2.1 Der Beschwerdegegner führt zur Begründung seines Hauptantrags an, dass mit der Einsetzungsverfügung eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Kanton und dem Verteidiger (vorliegend mit Wirkung ab 18. September 2021) begründet werde. Zumal der Beschwerdeführer nicht Partei dieser Beziehung sei, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Rechtsschutzinteresse noch sei er aufgrund der angefochtenen Verfügung beschwert.