4 des Dispositivs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2023 (Postaufgabe: 13. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 20. März 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2023 auf eine Stellungnahme, während der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. März 2023 folgende Anträge stellte: 1. Auf die Beschwerde vom 11. März 2023 sei nicht einzutreten.