Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft die amtliche Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 5'361.70 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Das volle Honorar wurde auf CHF 6'663.00 festgesetzt (Ziff. 2/3 des Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer dem Kanton die ausgerichtete Entschädigung und dem Beschwerdegegner die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'303.30, zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten (Ziff. 4 des Dispositivs).