Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 98 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegner Gegenstand Amtliches Honorar Strafverfahren wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Dro- hung, Tätlichkeiten etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2023 (BJS 21 4040) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 21 4040) wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Dro- hung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtli- che Verfügungen, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wurde Rechtsanwalt C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) per 12. Februar 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin B.________ ab dem 13. Februar 2023 als neue amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einge- setzt. Zudem wurde der Beschwerdegegner aufgefordert, seine Honorarnote einzu- reichen. Mit Verfügung vom 6. März 2023 wurde das amtliche Mandat des Beschwer- degegners «mit sofortiger Wirkung» widerrufen (Ziff. 1 des Dispositivs). Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft die amtliche Entschädigung des Beschwerdegegners auf CHF 5'361.70 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Das volle Honorar wurde auf CHF 6'663.00 festgesetzt (Ziff. 2/3 des Dispositivs). Zudem wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer dem Kanton die ausgerichtete Entschädigung und dem Be- schwerdegegner die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'303.30, zu erstatten habe, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlaubten (Ziff. 4 des Dispositivs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2023 (Postaufgabe: 13. März 2023) Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 20. März 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2023 auf eine Stellungnahme, während der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 24. März 2023 folgende Anträge stellte: 1. Auf die Beschwerde vom 11. März 2023 sei nicht einzutreten. Eventuell: Die Beschwerde vom 11. März 2023 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde- führung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2 2.2 2.2.1 Der Beschwerdegegner führt zur Begründung seines Hauptantrags an, dass mit der Einsetzungsverfügung eine öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen dem Kanton und dem Verteidiger (vorliegend mit Wirkung ab 18. September 2021) begründet werde. Zumal der Beschwerdeführer nicht Partei dieser Beziehung sei, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Rechtsschutzinteresse noch sei er aufgrund der angefochtenen Verfügung be- schwert. 2.2.2 Dem Beschwerdegegner ist zwar zuzustimmen, dass mit der Einsetzung der amtli- chen Verteidigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen der Verteidi- gung und dem Staat zugunsten eines Dritten (der beschuldigten Person) begründet wird (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO; vgl. auch Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung [Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung], BBl 2019 6697, S. 6734). Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert sei. So ist daran zu erinnern, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht nur die Höhe der amtlichen Entschädi- gung und das volle Honorar des Beschwerdegegners festgesetzt wurde. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft auch über die Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO des Beschwerdeführers entschieden. Dadurch ist der Be- schwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen bzw. beschwert und hat – zumindest diesbezüglich (vgl. sogleich E. 2.2.3) – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Beschwerde insoweit einzutreten ist. 2.2.3 Alsdann stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Fest- setzung der Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars zur Be- schwerde befugt ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die beschuldigte Person nach geltendem Recht dazu verpflichtet werden kann, dem Kanton nach Be- endigung des Verfahrens, d.h. mit Fällung des Endentscheides, die Kosten der amt- lichen Verteidigung zu übernehmen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn bzw. sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Umfang der Rück- und Nachzahlungspflicht hängt von der Höhe der Entschädigung ab, wel- che die Staatsanwaltschaft oder das Gericht am Ende des Verfahrens festlegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Mithin kann die verteidigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung bzw. der Reduktion der amtlichen Entschädigung bzw. des vollen Honorars haben. Dass es sich bei der Festsetzung dieser Entschädigung um eine öffentlich-rechtliche Sache handelt, steht dem nicht entgegen. So sieht auch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern (VRPG; BSG 155.21) vor, dass Dritte, deren schutzwürdige Interessen durch den Ausgang des Verfahrens betroffen werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen werden können (Art. 14 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO). Im Übrigen kam auch das Bundesgericht zum Schluss, dass 3 Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung oder unentgeltlichen Pro- zessführung aufzukommen haben, ein strafrechtliches Rechtsmittel (Anmerkung der Kammer: dort Berufung gegen den Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts) er- greifen können (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1a). Letzteres lässt keinen anderen Schluss zu, als dass auch die verteidigte Person zur Ergreifung eines Rechtsmittels hinsicht- lich der Festsetzung Höhe der amtlichen Entschädigung befugt sein muss (so auch RUCKSTUHL, a.a.O., N. 17 zu Art. 135 StPO). Zumal die Rück- und Nachzahlungs- pflicht der beschuldigten Person von deren Verurteilung zu den Verfahrenskosten im Endentscheid abhängt, wird die beschuldigte Person auch erst durch eine entspre- chende Regelung im Endentscheid beschwert. Daraus folgt, dass die beschuldigte Person in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die Höhe der amtlichen Entschä- digung (und des vollen Honorars) – z.B. zufolge eines Anwaltswechsels oder Wider- rufs der amtlichen Verteidigung – bereits während laufender Untersuchung be- stimmt, noch über kein aktuelles und damit schützenswertes Interesse an der Über- prüfung der Höhe der der amtlichen Verteidigung auszurichtenden Entschädigung verfügt. Ein solches entsteht vielmehr erst dann, wenn die beschuldigte Person im Endentscheid zu den Verfahrenskosten verurteilt und zur Rück- und Nachzahlung verpflichtet wird. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars des Beschwerdegegners zurzeit noch nicht zum Ergreifen eines Rechtsmittels befugt ist, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung auch über seine Rück- und Nachzahlungspflicht entschieden hat und bringt vor, dass das Strafverfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Falle eines (Teil-)Freispruchs ganz oder zumindest teilweise vom Kanton zu tragen seien. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dazu gehören – wie vorab erwähnt (E. 2.3.2) – als Auslagen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Eine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO trifft die beschuldigte Person nur dann, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird und es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unschuldsvermutung in be- schränktem Umfang Auswirkungen auf andere Verfahren oder Verfahrensabschnitte hat, die nicht der Klärung und Ahndung strafrechtlicher Schuld dienen, so etwa die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. TOPHINKE, in: Basler Kom- mentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 10 StPO). Wird die beschuldigte Person, wie vorliegend, während laufenden Strafverfahrens zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton und/oder Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und 4 dem vollen Honorar verpflichtet, stellt dies eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar, sodass Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Dass der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizeri- schen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.4; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen), so dass sich auch im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen würde, begründet die Vorinstanz im aktuellen Verfahrenszeitpunkt zurecht nicht. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2023 (BJS 21 4040) wird ersatzlos aufgehoben. 5. 5.1 Zumal der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nur teilweise durchgedrungen ist, gilt er als teilweise (ca. zur Hälfte) unterliegend. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden daher zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die verbleibenden CHF 600.00 werden aufgrund der erfolgten Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Staatsanwaltschaft vom Kanton Bern getragen (Art. 417 und Art. 428 Abs. 4 StPO analog). 5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Was den Beschwerdeführer anbelangt, ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Beschwerde um eine persönliche Eingabe handelt. Seine diesbezüglichen Aufwendungen sind mithin als geringfügig zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer wird daher keine Entschädigung ausgerichtet. Soweit den Beschwerdegegner betreffend ist festzuhalten, dass die amtliche Vertei- digung nicht Verfahrenspartei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO ist (BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 382 StPO mit Verweis auf BGE 139 IV 199 E. 5.2). Mit Blick auf die möglichen Entschädigungsregelungen in der Strafprozessordnung ist der Beschwer- degegner somit wie ein Dritter zu behandeln. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Dieser sieht vor, dass die Entschädigung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdegegner hat weder Ausführungen zum Ent- 5 schädigungspunkt gemacht noch eine Kostennote eingereicht bzw. sich die Einrei- chung einer solchen vorbehalten. In analoger Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO und Art. 433 Abs. 2 StPO wird ihm demnach keine Entschädigung ausgerichtet. 5.2.1 Sollte seine neue amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwendungen gehabt haben, ist die dies- bezügliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Hälfte besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfah- renskosten verurteilt wurde (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 4 der Verfü- gung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Dem Beschwerdegegner wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Eine allfällige amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Be- schwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang der Hälfte. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben) - Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Rechtsanwältin B.________ (per B-Post) Bern, 27. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7