6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Entschädigungswürdige Nachteile sind ihr nicht entstanden und werden auch nicht geltend gemacht, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.