5 hätten wissen müssen, dass er die «F.________ (Station)» verlassen hatte. Zudem bringt die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise vor, es sei ungeklärt, ob die von der Beschwerdeführerin bemerkte Stimmungsveränderung auch dem Klinikpersonal aufgefallen sei. Sodann ist ungewiss, wie auf das Fernbleiben von den Therapiesitzungen reagiert wurde.