auch nicht ersichtlich, welche Unterlagen dem IRM konkret zur Verfügung gestanden sind oder ob noch weitere Dokumente (evtl. Gedächtnisprotokolle des Klinikpersonals, Behandlungsplan, Rapport etc.) eingeholt werden müssen. Wie das von der Staatsanwaltschaft erwähnte «offen geführte Setting» der Klinik zu verstehen ist und welche Pflichten das Klinikpersonal dabei trifft, ist den Akten nicht zu entnehmen. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, am Tag des Suizids von B.________ seien zwei Therapietermine vorgesehen gewesen, welche er beide nicht wahrgenommen habe.