vielmehr wäre eine sachverständige Person etwa aus dem Bereich der Psychiatrie damit zu beauftragen (vgl. E. 4.4). Sodann gehört es zu den Aufgaben der Staatsanwaltschaft zu beurteilen, ob Sorgfaltspflichten verletzt wurden oder ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Diesbezüglich müssten die entsprechenden Unterlagen der «F.________ (Station)» durch die Staatsanwaltschaft selbst gesichtet werden, um die nötigen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Insoweit ist es für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Unterlagen nicht zu den Akten genommen hat, um die Beurteilung des IRM zu überprüfen. Unter diesen Umständen ist