Das IRM kam darin insbesondere zum Schluss, dass aus rechtsmedizinscher Sicht keine Hinweise für eine Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht seitens des Inselspitals Bern oder der G.________ (Psychiatrie) vorlägen. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführt, fällt die Klärung der Fragen (Einschätzung der Suizidalität, Distanzierung von handlungsrelevanter Suizidalität bzw. allenfalls Falscheinschätzung des Non-Suizidversprechens, Verhalten des Klinikpersonals etc.) betreffend die Behandlung von B.________ nicht in den Fachbereich des IRM; vielmehr wäre eine sachverständige Person etwa aus dem Bereich der Psychiatrie damit zu beauftragen (vgl. E. 4.4).