Aus rechtsmedizinischer Sicht erschienen die Behandlungen daher nachvollziehbar und plausibel. Dabei stützte sich die Staatsanwaltschaft, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ausschliesslich auf das Rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 14. Februar 2023. Das IRM kam darin insbesondere zum Schluss, dass aus rechtsmedizinscher Sicht keine Hinweise für eine Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflicht seitens des Inselspitals Bern oder der G.________ (Psychiatrie) vorlägen.